Wir liefern nicht an private Endverbraucher, bitte haben Sie
dafür Verständnis.I. Geltung /Angebote 1. Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge
mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen
unter Einschluss von Werkverträgen sowie Verträgen über die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Auch in dem
Fall, dass wir Verträge auf elektronischen Plattformen schließen, und der
Abschluss des Vertrages technisch nur dann möglich ist, wenn wir unser
Einverständnis mit den Bedingungen des Käufers erklären, liegt darin
ausdrücklich keine Zustimmung zur Geltung dieser Bedingungen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen,
Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck
unserer Verkaufsangestellten vor oder bei Vertragsschluss sind unverbindlich und
werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. "EXW", "FOB" und "CIF"
sind die Incoterms® (Internationale Handelsklauseln) in ihrer jeweils neuesten
Fassung.
II. Preise und Verpackung 1. Unsere Preise
verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb,
ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackungskosten.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen
zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist zurückgegeben werden.
Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der
Verpackung übernehmen wir nicht.
3. Haspeln werden gesondert berechnet.
Leihhaspeln nehmen wir zurück und schreiben sie mit 2/3 des Rechnungswertes gut,
sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei und mangelfrei
zurückgesandt werden. Einweghaspeln nehmen wir nicht zurück.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs
trägt der Käufer. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30
Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der
für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer
Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Eingeräumte
Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich
immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3. Rechnungen für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und
netto zahlbar, soweit auf der Rechnung nichts anderes ausgewiesen ist.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur
Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen des Käufers aus
demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB
zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5. Bei Überschreiten
des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber
die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale
in Höhe von 15,00 EUR. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird
oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten
andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der
Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen
verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere
Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch
nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer
fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn
der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen)
mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung
des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesendet werden kann.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht
unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer
Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des
Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die
nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch
dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der
höheren Gewalt gleich stehen währungs-, handelspolitische und sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der
Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen
Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die
Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten.
Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der
Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform
von dem Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt 1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen
(Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder
Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die
gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren
vollständig gezahlt ist.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den Ziffern V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen
Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften
Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres jederzeit zulässigen
Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels
oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des
Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus
anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit
gefährdet wird. Wir sind dann zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder
anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich
benachrichtigen.
7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen
(Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes
geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen,
auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des
Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir
berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu
lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abruftermine und -mengen können – soweit keine festen Vereinbarungen getroffen
wurden – nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir
berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu
berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns
Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird
nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von
dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand
abgenommen werden.
VII. Haftung für Mängel 1. Die
Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich
vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den
vertraglich vereinbarten Normen und Technischen Regeln. Bezugnahmen auf Normen
und normenähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten
und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie
Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie
nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes
gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende (Kenn-)Zeichen wie „CE“ und
„GS“. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen im Falle einer
Beschaffenheitsvereinbarung dem Käufer.
2. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist
eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss
durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden
und wir dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. 3. Soweit
die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer VII.1 aufweist oder sich für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer VII.2 eignet, kann
sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die
gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist
unsere Haftung mit Ausnahme der in Abschnitt VIII.2 genannten Fälle
ausgeschlossen.
4. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die
Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) mit folgender Maßgabe:
- Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung
maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im
Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den
für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die
inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch
dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat
mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht
unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach
Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware
unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen
Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor
dem Anbringen zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder einem
Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere
Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit)
dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese
Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
wurde.
5. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran
Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster
davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine
Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu
gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der Ware nicht
berufen.
6. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe
der gesetzlichen Regeln des BGB zu – mit den Einschränkungen, dass die Wahl
zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige
(unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) berechtigen.
7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß
ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an
eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das
Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und
Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den
Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das
Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen
entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in
Textform nachgewiesen werden.
- Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie
beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für
Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher
nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für
Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die
verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten
Erfüllungsort befindet.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige
Kosten der Nacherfüllung einen Vorschuss zu verlangen.
8. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten
Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der
Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz
dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt
insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere
für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 %
des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag
in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf
den angemessenen Betrag beschränkt.9. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe
der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von
- Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden),
- Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt
des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft
nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau
ein neues Produkt hergestellt wurde.
10. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum
Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen
können, dass kein Sachmangel vorlag.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2.
Die Beschränkungen aus Ziff. VIII.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den
Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken.
Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Sind wir mit einer
Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des
Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit
jedoch beschränkt auf höchstens 8 % des vereinbarten Preises für die in
Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der
Leistung nach Maßgabe der Ziffern VIII.1 und VIII.2 bleibt hiervon
unberührt.
4. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware entstehen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen
Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung
beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt
bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit
der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die
Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur
Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede
weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz
zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge 1. Hat der Käufer
zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen
Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei
anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und
sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von
Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu
Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen
und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der
Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers – spätestens ein Jahr nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz
1.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für
Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer
Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer
gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der
DSGVO gespeichert und verarbeitet.
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend. |