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FAQ
Welche Normen und Sicherheitsbestimmungen haben für Federzüge bzw. Balancer Gültigkeit?
Bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für Federzüge und Balancer ist uns, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, nur die Norm DIN 15112 (05/1979) bekannt. In DGUV Vorschrift, Regel, Information, Grundsätze kennen wir keine Absätze, die sich umfassend oder speziell mit Balancern bzw. Federzügen befassen. Die Norm beschreibt im wesentlichen die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an die Bauweise der Balancer gestellt werden. Für den Anwender interessant ist jedoch sicher folgendes zur Aufhängung der Balancer:

Federzüge und Balancer müssen mit einer Aufhängung versehen sein, die gegen selbsttätiges Aushängen gesichert ist und ein Einstellen des Federzuges in die Seilzugrichtung ermöglicht (z.B. drehbare Haken mit Maulsicherung). Federzüge und Balancer müssen so eingerichtet sein, daß Absturzsicherungen, unabhängig von der Aufhängung der Balancer, angebracht werden können. Die Absturzsicherungen (z.B. Seil, Kette) der Federzüge müssen bei Bruch der Aufhängungen der entstehenden dynamischen Beanspruchung standhalten. Die der Festigkeit der Sicherung zugrunde zu legende dynamische Beanspruchung ergibt sich aus dem Gewicht der Federzüge/Balancer einschießlich der zulässigen Last und einem Fallweg von mindestens 100 mm. Alle Verbindungselemente müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert werden.

Stand: 16.05.2006
M. Diener
Hebezone