Aus der DGUV Vorschrift 68, §26:
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§ 26
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte
mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hoch gelegenen
Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender
Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die
Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die
Hubeinrichtung geschützt sind. (siehe DA)
(2) Sollen Versicherte mit der
Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen
von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren, hat der Unternehmer Arbeitsbühnen nach
Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und
Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind. (siehe DA)
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur
einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der
Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als
Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit
Hilfsmitteln erhöht werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf-
oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die
Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist. (siehe DA)
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei
hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter
Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht
- für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
- für das Verfahren mit nicht höher als
bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein
Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne
vorhanden ist und die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h
nicht überschreitet,
- für Regal- und Kommissionierstapler, die in
Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last
verfahren werden dürfen.
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich
während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über
die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese
hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung
gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.
DA zu § 26 Abs. 1:
Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn
- der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren
mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hoch gelegenen Stellen als
bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für
diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen
vereinbar sind
oder
- eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen
Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten
nachgewiesen ist.
Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch
als ausreichend, wenn
- die Bodenfläche der Arbeitsbühne die
Abmessungen einer Euro-Palette (1200 mm x 800 mm)
nicht überschreitet,
- sich der Standplatz der mitfahrenden
Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet
und
- die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der
Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne
entspricht, mindestens das 5-Fache des Gewichtes
beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der
Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en)
und der Zuladung ergibt.
Die Absturzsicherung gilt als ausreichend,
wenn die Arbeitsbühne mit einem festen
Geländer (mit Knie- und Fußleiste)
ausgerüstet ist. Diese Forderung schließt
mit ein, dass sich bewegliche Teile der
Absturzsicherung nicht nach außen schwenken
lassen und in der Schutzstellung gegen
unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert
werden können. Hinsichtlich der Verwendung
von Seilen und Ketten als Absturzsicherung
siehe Absatz 4. Personen auf der
Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und
Schergefahren durch die Hubeinrichtung
geschützt, wenn an der Rückseite der
Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher
durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht
ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen
im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht
werden können.
DA zu § 26 Abs. 2:
Den Quetsch-
und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und
Regal sind Quetsch- und Schergefahren
zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten
Lasten gleichzusetzen.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen
Quetsch- und Schergefahren gegenüber den
Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt
bei Arbeitsbühnen, die
- für jede mitfahrende Person mit
einer Zustimmungsschaltung, z. B.
Beidhand- und/oder Beidfuß-Schaltung,
ausgerüstet sind, welche die Person an
ihren Platz bindet, so dass sie in der
korrekten Fahrhaltung unter
Berücksichtigung ihres natürlichen
Bewegungsspielraumes mit keinem
Körperteil in die Quetsch- und
Scherstellen gelangen kann,
oder
- mit einer allseitig geschlossenen,
mindestens 1,80 m hohen und
durchgriffsicheren Umzäunung versehen
und bei denen bewegliche Teile der
Umzäunung durch eine Steuersperre so
gesichert sind, dass Fahr- und
Hubbewegungen nur bei geschlossener
Umzäunung möglich sind.
DA zu § 26 Abs. 6:
Durch Formschluss lässt sich in der
Regel eine sichere Befestigung erreichen.
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(DGUV Vorschrift 68: Flurförderzeuge)
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