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FAQ
Welche Prüfkriterien werden bei Lastaufnahmemitteln angewendet?
Prüfungen von Arbeitsmitteln (auch Anschlagmittel und Hebezeuge sind Arbeitsmittel) werden in der Betriebssicherheitsverordnung §3 §4 §7 und §10 geregelt.

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

§ 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. 1

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Abs. 3

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Anmerkung:
Durch die Lockerung der Prüffristenregelung wurde deutlich mehr Verantwortung auf die Unternehmen verlagert. Zur Absicherung ist ein höherer Aufwand für die Gefährdungsbeurteilung notwendig.

Anforderungen an befähigte Personen nach den technischen Regeln für Betriebssicherheit

Berufsausbildung:
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.

Berufserfahrung:
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Für die Umsetzung der Forderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Einhaltung des Standes der Technik entscheidend.

Der Stand der Technik wird zur Zeit dargestellt durch:

  1. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS, TRA, TRbF, TRD u.s.w.)
  2. Berufsgenossenschaftliche Regeln z.B. DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
  3. Vorschriften, wie z.B. VDE 0165 oder VDI 2263
  4. DIN EN Normen

Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk

Die Verordnungen werden zum großen Teil sehr allgemein gehalten. Bestimmungen werden in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften näher ausgeführt. Hierbei handelt es sich um die ehemaligen VBG und ZH1/-Vorschriften.

DGUV Vorschriften: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Bei den DGUV Vorschriften handelt es sich um autonomes Satzungsrecht. Die Grundlage befindet sich im § 15 des Bundessozialgesetzbuches. Diese Vorschriften sind bindend, es sei denn durch Formulierungen wie "sollte" "nach Möglichkeit" oder "im Allgemeinen" werden gewisse Entscheidungsspielräume geschaffen.

DGUV Regeln: Berufsgenossenschaftliche Regeln

Berufsgenossenschaftliche Regeln stellen anerkannte Regeln dar. Die Anwendung wird in jedem Fall empfohlen, es werden aber andere, gleichwertige Lösungen nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft der Unternehmer.

DGUV Information Berufsgenossenschaftliche Information und DGUV Grundsätze Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

DGUV Information und DGUV Grundsätze sind lediglich allgemeine Informationen ohne Rechtswirkung. Sie sollen den Beteiligten die Umsetzung der Bestimmungen erleichtern.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der erforderlichen Prüfungen sind auch zu berücksichtigen:
Herstellerinformationen, Betriebsweise, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, Gerätesicherheitsgesetz, Arbeitsstättenrichtlinie, Allgemeine Vorschriften z.B. DGUV Vorschrift 1 / EN-Normen. Beispiele:

Prüfung Krane
DGUV Vorschrift 52 Krane
DGUV Grundsatz 905 Prüfung von Kranen
DIN EN 13157 Handbetriebene Krane

Prüfung Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Grundsatz 956-1 Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
DIN EN 13157 Handbetriebene Krane

Prüfung Rundstahlketten als Anschlagmittel
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
DGUV Regel 109-004 Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien
DIN EN 818-6 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke Sicherheit

Prüfung Anschlagdrahtseile
DGUV Regel 109-004 Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
DIN EN 13414-2 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen

Prüfung Anschlagfaserseile
DGUV Regel 109-004 Gebrauch von Anschlag-Faserseilen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
DIN EN 1492-4 Anschlag-Faserseile für allgemeine Verwendung aus Natur- und Chemiefaserseilen

Prüfung Hebebänder, Rundschlingen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
DIN EN 1492-1 Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern
DIN EN 1492-2 Rundschlingen aus Chemiefasern

Prüfung weitere Anschlagmittel
(z.B. Schäkel und andere Zubehörteile)
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

Prüfung Lastaufnahmemittel
(z.B. C-Haken, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Traversen, Zangen)
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

Prüfung Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen u. gegen Absturz
DGUV Regel 109-004 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
DGUV Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

Prüfung Hebebühnen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Hebebühnen

Prüfung Leitern und Tritte
DGUV Vorschrift Leitern und Tritte
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DGUV Information 208-011 Podestleitern

Prüfung Ladungssicherung
VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
DIN EN 12195-1_2008-02
DIN EN 12 195-2-2000
ZH 1/413 Broschüre "Ladungssicherung auf Fahrzeugen"
Sonstige rechtliche Regelungen (sinngemäße Wiedergabe)
Gesetzliche Grundlagen nach HGB § 412
Der Absender ist für das Verpacken, Verstauen und Befestigen der Ladung verantwortlich.
StVO § 22 Ladung
Ladung ist gegen Herabfallen und Lärmen besonders zu sichern
StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf durch die Ladung nicht beeinträchtigt werden.
StVZO § 31 Absatz 2 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Verantwortung des Fahrzeughalters für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und der Ladung

Stand Oktober 2015

Klaus Jung
Hebezone